§ 1 Geltungsbereich
- Verträge der labfish rental solutions GmbH (nachfolgend LABFISH) werden nur unter den nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB) vereinbart, soweit nicht im Einzelnen etwas anderes vereinbart wird.
- Gegenbestätigungen des Mieters unter Hinweis auf dessen Geschäftsbedingungen werden hiermit widersprochen. Allgemeine Vertragsbedingungen des Mieters werden nur Vertragsgegenstand, soweit sie von LABFISH ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden.
§ 2 Zustandekommen des Vertrags
- Die Angebote von LABFISH sind stets freibleibend und unverbindlich.
- Der Vertrag kommt durch den Auftrag des Mieters und die Übermittlung der Auftragsbestätigung durch LABFISH zu Stande.
- Es gilt der jeweilige Mietzins, den LABFISH dem Mieter mitteilt. Der Mietzins wird für jeden angefangenen Monat der Überlassung der Mietsache mit einer vollen Monatsmiete berechnet. Eine Erhöhung des Mietzinses während der vertraglichen Mietdauer ist ausgeschlossen.
§ 3 Aufstellung, Übergabe, Einführung
- Macht der Mieter bei der Bestellung keine Angaben zur Lieferzeit, liefert bzw. versendet LABFISH die Mietsache, sobald diese zur Lieferung bereit bzw. versandfertig ist. Soweit gesetzlich vorgeschrieben, richtet LABFISH die Mietsache betriebsfertig ein und weist die Mitarbeiter des Mieters oder die Mitarbeiter einer vom Mieter beauftragten und berechtigten Dritten in die Bedienung und Technik der Mietsache ein. Besteht keine gesetzliche Pflicht, erbringt LABFISH diese Leistung auf Wunsch des Mieters kostenpflichtig; die hierfür anfallenden Kosten werden in der entsprechendenAuftragsbestätigung aufgenommen.
- LABFISH führt bei der Einrichtung und Einweisung kostenpflichtig eine Installation Qualification/ Operation Qualification (IQ/OQ) durch, wenn der Mieter unter schriftlicher Nennung genauer Kriterien und Parameter – geregelt in der jeweiligen Auftragsbestätigung – dies anfordert; die hierfür anfallenden Kosten werden in der entsprechenden Auftragsbestätigung aufgenommen.
- LABFISH übergibt dem Mieter oder dem vom Mieter beauftragten und berechtigten Dritten bei Anlieferung der Mietsache die Bedienungsanleitung für die Mietsache und alle sonstigen für dessen bestimmungsgemäße Verwendung erforderlichen und vom Hersteller bei Auslieferung beigelegten Dokumente (im Ermessen von LABFISH in gedruckter oder elektronischer Form). Dem Mieter entstehen hierdurch keine weiteren Kosten.
- Die zur Aufstellung der Mietsache notwendigen Räume und die für den Betrieb der Mietsache erforderlichen Medien (z.B. Strom, Wasser, Abwasser, Druckluft, Gase etc.) richtet der Mieter oder ein vom Mieter beauftragter und berechtigter Dritter rechtzeitig her. LABFISH entstehen hierfür keine Kosten. Unterlässt der Mieter dies, ist er LABFISH zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die LABFISH für das erfolglose Angebot zur Leistungserbringung sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung der Mietsache machen musste.
- Vor Inbetriebnahme der betriebsfertig eingerichteten Mietsache prüft der Mieter oder der vom Mieter beauftragte und berechtigte Dritte die Funktionsfähigkeit der Mietsache. Dabei hat er die vertragsgemäße Beschaffenheit sowie die Gebrauchs- und Funktionstauglichkeit zu überprüfen. Zeigt sich ein Mangel, so hat der Mieter LABFISH dies unverzüglich anzuzeigen. § 536 BGB findet keine Anwendung, Unterlässt der Mieter die Anzeige, so ist er LABFISH zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
- Nach erfolgter Übernahme schickt der Mieter oder ein vom Mieter beauftragter und berechtigter Dritter innerhalb von sieben Werktagen eine Übernahmebestätigung per E-Mail, welche die Übernahme der vertragsgemäß gelieferten Mietsache (ggf. mit den festgestellten Mängeln) festhält. Unterlässt der Mieter oder ein vom Mieter beauftragter Dritter die Zusendung der Übernahmebestätigung innerhalb der Frist zuzusenden, gilt die Lieferung als einwandfrei und vollständig übernommen.
- Verweigert der Mieter oder der vom Mieter beauftragte und berechtigte Dritte die Annahme der Mietsache aus Gründen, die LABFISH nicht zu vertreten hat, beginnt die Mietdauer spätestens mit dem Datum, an dem die Annahme verweigert worden ist.
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§ 4 Mietzins, Zahlungsbedingungen, Verzug
- Der in der Auftragserteilung ausgewiesene zu zahlende Gesamtbetrag umfasst sämtliche Leistungen von LABFISH, die in diesen AGB geregelt sind.
- Bei allen Beträgen in der Auftragsbestätigung handelt es sich um Nettobeträge ohne gesetzliche Umsatzsteuer. Soweit Zahlungen der gesetzlichen Umsatzsteuer unterliegen, zahlt der Mieter diesen Betrag zusätzlich an LABFISH, die den anwendbaren gesetzlichen und behördlichen Anforderungen entspricht.
- Der Mieter hat den in der Auftragsbestätigung genannten Gesamtbetrag als Einmalzahlung nach Rechnungsstellung im Voraus zu zahlen.
- Der Mieter ist zur Zahlung ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungseingang verpflichtet.
- Hinsichtlich des Verzuges gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
§ 5 Service, Rechte und Pflichten von LABFISH
- LABFISH setzt die Mietsache bei Störungen, Defekten und/ oder Mängeln, die bei vertragsgemäßer Nutzung durch den Mieter oder eines durch den Mieter beauftragten und berechtigten Dritten auftreten, instand, ohne dass dafür Kosten für den Mieter entstehen. LABFISH sichert die Nutzung jeder Mietsache während der im jeweiligen Mietvertrag vereinbarten Laufzeit zu. Im Falle eines Defektes, eines Mangels oder sonstiger Abweichung von dem vertrags- und bestimmungsgemäßen Zustand der Mietsache, stellt LABFISH nach Mitteilung durch Reparatur die vertrags- und bestimmungsgemäße Funktionsfähigkeit und/oder Mangelfreiheit wieder her. Anstelle der Reparatur kann LABFISH in jedem Falle, nach eigener Entscheidung, eine Ersatz Mietsache stellen, sofern dies nicht mit einer unangemessenen Belastung vom Mieter oder eines durch den Mieter beauftragten und berechtigten Dritten verbunden ist.
- Kosten für die Behebung von Schäden an der Mietsache, die durch unsachgemäße Behandlung durch den Mieter oder durch einen vom Mieter beauftragten und berechtigten Dritten entstanden sind, sind nicht mit der Zahlung des Mietzinses abgegolten. LABFISH rechnet diese Kosten nach den entstandenen Zeit- und Materialkosten zu den marktüblichen Stundenverrechnungssätzen und marktüblichen Beschaffungskosten für Ersatzteile ab. LABFISH übermittelt sämtliche Rechnungen über Leistungen, die durch einen von LABFISH beauftragten Dritten oder den Hersteller der Objekte erbracht werden, nach Aufforderung durch den Mieter in Kopie an den Mieter.
- LABFISH ist verpflichtet, dem Mieter oder dem vom Mieter beauftragten und berechtigten Dritten während der Mietzeit gebrauchstaugliche und funktionierende Mietsachen zur Nutzung zu überlassen.
- LABFISH haftet gegenüber dem Mieter bei Vorsatz und bei grober Fahrlässigkeit. Bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und bei wesentlichen Vertragspflichten haftet LABFISH unbegrenzt. In letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Mieter und/oder der vom Mieter beauftragte und berechtigte Dritte regelmäßig vertraut und vertrauen darf oder die LABFISH gegenüber dem Mieter nach dem Inhalt des Vertrages zu gewährleisten hat. LABFISH haftet nicht für mittelbare Folgeschäden (wie entgangener Gewinn), es sei denn, das Verhalten von LABFISH ist arglistig, vorsätzlich oder grob fahrlässig.
- LABFISH ist berechtigt, nach vorheriger Anzeige gegenüber dem Mieter, alle Leistungen durch Dritte durchführen zu lassen.
§ 6 Rechte und Pflichten des Mieters
- Mit der Anmietung erhält der Mieter oder ein vom Mieter beauftragter und berechtigter Dritte das entgeltliche Recht, die Mietsache bestimmungsgemäß zu nutzen. Der Mieter oder ein vom Mieter beauftragter und berechtigter Dritte ist für die Dauer der Gebrauchsüberlassung unmittelbarer Besitzer der Mietsache und hat die damit verbundenen Verpflichtungen zu erfüllen. LABFISH behält lediglich den mittelbaren Besitz.
- Der Mieter oder ein vom Mieter beauftragter und berechtigter Dritte hat die Mietsache sorgfältig zu behandeln. Hierzu hat er die Mietsache ausschließlich gemäß der Hersteller-Bedienungsanleitung zu betreiben. Des Weiteren hat der Mieter oder ein vom Mieter beauftragter und berechtigter Dritter die Mietsache in einem gepflegten optischen Zustand zu halten. Dies umfasst unter anderem, die Mietsache frei von Kratzern, Beulen und Verfärbungen zu halten. Sofern an der Mietsache durch den Mieter oder durch einen vom Mieter beauftragten und berechtigten Dritten eigene Aufkleber, Beschriftungen oder anderweitige Markierungen angebracht werden, müssen diese bei der Rückgabe rückstandslos und ohne Beschädigung der Mietsache entfernt werden. Unterlässt der Mieter dies, so ist er LABFISH zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
- der Mietsache im Rahmen des gesetzlich vorgeschriebenen oder vom Hersteller der jeweiligen Mietsache empfohlenen oder vorgeschriebenen Intervalls. Der Mieter oder der vom Mieter beauftragte und berechtigte Dritte garantiert die Vollständigkeit der Dokumentation dieser Arbeiten. Der Mieter nimmt die Dokumentation gemäß der gesetzlichen Vorgaben und eventuell ergänzender schriftlichen Vorgaben des Herstellers vor. Der Mieter oder der vom Mieter beauftragte und berechtigte Dritte hat LABFISH unmittelbar nach der Durchführung der Arbeiten die umfassende Dokumentation (Prüfprotokoll, Arbeitsbericht o.ä.) zukommen zu lassen. Die Kosten für die Überprüfung und/oder Wartung der Mietsache übernimmt der Mieter. Hinsichtlich der Behandlung der Mietsache lässt sich der Mieter das Handeln oder Unterlassen eines vom Mieter beauftragten und berechtigten Dritten wie ein eigenes Handeln oder Unterlassen zurechnen.
- Die Pflicht zur Überprüfung und/oder Wartung der Mietsache im Rahmen des gesetzlich vorgeschriebenen oder vom Hersteller der jeweiligen Mietsache empfohlenen oder vorgeschriebenen Intervalls kann nur auf LABFISH übertragen werden, wenn dies ausdrücklich und im Einzelnen in der Auftragsbestätigung aufgeführt ist.
- Der Mieter oder der vom Mieter beauftragte und berechtigte Dritte hat LABFISH zwischen den Einzelnen Wartungen auftretende Störungen oder Mängel an der Mietsache unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Mieter die Anzeige, so ist er LABFISH zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
- Ansprüche des Mieters auf weitere Leistungen durch LABFISH, die über den in diesen AGB geregelten und definierten Umfang hinausgehen, sind ausgeschlossen.
- Der Mieter ist verpflichtet, LABFISH etwaige Änderungen, die im Zusammenhang mit der Mietsache stehen oder Auswirkungen auf den Bestand des Mietvertrages haben können, unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt insbesondere bei Austausch, bei Standortveränderung.
- Für die im Zusammenhang mit einem Standortwechsel erforderlichen Transport- und Installationsarbeiten muss der Mieter die bei LABFISH angestellten oder von LABFISH beauftragen Spezialisten in Anspruch nehmen. Insoweit werden Mieter und LABFISH vor Durchführung der Transport- und Installationsarbeiten eine einvernehmliche Vereinbarung treffen, die auch eine Einigung über die Kosten für diese Arbeiten enthält, die orientiert an der marktüblichen Vergütung für solche Arbeiten nach dem tatsächlichen Aufwand abgerechnet werden und zu Lasten vom Mieter gehen sollen.
- Der Mieter hat die Mietsache pfleglich zu behandeln und vor Untergang und missbräuchlicher Benutzung zu sichern. Die Gefahr des zufälligen Untergangs, des Abhandenkommens, der Beschädigung, auch durch Unbefugte, sowie des Wegfalls der Gebrauchsfähigkeit der Mietsache, trägt der Mieter ab der Aufstellung der Objekte gemäß § 2 dieser AGB bis zu deren Abholung durch LABFISH. Den zufälligen Untergang, das Abhandenkommen, die Beschädigung, auch durch Unbefugte, sowie den Wegfall der Gebrauchsfähigkeit der Mietsache, zeigt der Mieter LABFISH unverzüglich schriftlich an.
- Tritt ein solches Ereignis ein, kann jede Vertragspartei den Mietvertrag für die betroffene Mietsache mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines jeden Monats kündigen.
- Hat der Mieter oder ein durch den Mieter beauftragter und berechtigter Dritter den zufälligen Untergang, das Abhandenkommen, die Beschädigung, auch durch Unbefugte, sowie den Wegfall der Gebrauchsfähigkeit, zu vertreten, wird der Mieter im Falle der Kündigung des Mietvertrages die vereinbarte Gesamtmiete nach Abrechnung durch LABFISH an LABFISH zahlen; § 4 dieser AGB findet insoweit Anwendung.
- Der Mieter oder ein durch den Mieter beauftragter und berechtigter Dritter darf die Mietsache nicht veräußern, nicht an Dritte weitergeben, nicht verpfänden oder als Sicherheit übereignen. Bei einem Zugriff Dritter im Wege der Zwangsvollstreckung oder im Falle der Insolvenz ist LABFISH umgehend zu benachrichtigen.
- Um jeden Zweifel auszuschließen: Prüfzentren für klinische Prüfungen, die im vertraglichen Verhältnis zum Mieter stehen, ist der Gebrauch der Mietsache im Rahmen der Durchführung von klinischen Prüfungen ausdrücklich gestattet; sie werden als berechtigte Dritte im Sinne dieser AGB behandelt. Eine Untervermietung der Mietsache durch den Mieter an Dritte bedarf im Übrigen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von LABFISH.
- Die Gewährleistung von LABFISH entfällt, wenn der Mieter oder ein durch den Mieter beauftragter und berechtigter Dritter das Objekt nicht gemäß § 6 Abs. 2 sorgfältig behandelt oder der Standort des Objektes (siehe § 6 Abs. 7) ohne Zustimmung LABFISHs verändert wurde.
§ 7 Kündigung
- Die ordentliche Kündigung des Mietvertrages vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit ist ausgeschlossen. Wird der jeweilige Mietvertrag nicht binnen einer Frist von einem Monat vor Ablauf der vereinbarten Grundlaufzeit vom Mieter oder LABFISH gekündigt, verlängert sich die Laufzeit des jeweiligen Mietvertrages um jeweils einen weiteren Monat.
- Die Kündigung aus wichtigem Grund ist gemäß den gesetzlichen Bestimmungen jederzeit möglich. LABFISH ist zur außerordentlichen Kündigung insbesondere berechtigt, wenn:
- der Mieter trotz zweimal mit angemessener Frist erfolgter schriftlicher Abmahnung mit der Zahlung des Mietzinses oder eines nicht unerheblichen Teils des Mietzinses in Verzug ist.
- der Mieter trotz Abmahnung seine Vertragspflichten erheblich verletzt oder Folgen derartiger Vertragsverletzungen nicht unverzüglich beseitigt.
- Bei Ausübung des Rechts zur fristlosen Kündigung durch LABFISH aus einem der vorgenannten Gründe ist der Mieter zur Zahlung eines Schadensersatzes nach den gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet.
- Der Mieter hat das Recht, den Mietvertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen, insbesondere wenn:
- LABFISH gegen Bestimmungen dieser AGB verstößt und sein vertragswidriges Verhalten fortsetzt bzw. den vertragswidrigen Zustand aufrechterhält, obwohl LABFISH vom Mieter zweimal mit angemessener Frist schriftlich abgemahnt wurde,
- LABFISH wesentliche Sorgfaltspflichten verletzt, seiner Informationspflicht nicht nachkommt und der Mieter oder einem vom Mieter beauftragen und berechtigten Dritten daraus wesentliche Nachteile drohen.
§ 8 Rückgabe, Abholung
- Nach Ablauf der im jeweiligen Mietvertrag vereinbarten Mietdauer oder im Falle der Kündigung, holt LABFISH die Mietsache am im jeweiligen Mietvertrag angegebenen Standort ab. Der Mieter ist zur eigenmächtigen Rücksendung der Mietsache nicht berechtigt. Der Mieter oder ein vom Mieter beauftragter und berechtigter Dritter stellt die jeweilige Mietsache den hygienischen Vorschriften entsprechend gereinigt und desinfiziert und vollständig mit dem gesamten Zubehör und den kompletten bei Anlieferung übergebenen Unterlagen am vereinbarten Standort zur Abholung bereit.
- Der Mieter oder ein vom Mieter beauftragter und berechtigter Dritter hat Hinweise, die LABFISH zur Vorbereitung der Abholung der Mietsache mitteilt, zu beachten.
- Bei einer Abholung „frei Verwendungsstelle“, verpackt der von LABFISH beauftragte Servicepartner die Mietsache transportsicher samt Zubehör und Unterlagen.
- Der Mieter oder ein vom Mieter beauftragter und berechtigter Dritter hat Mietsachen, die mit einem Paketdienst geliefert worden sind, in der gelieferten Originalverpackung ordnungsgemäß zu verpacken. Sofern die Originalverpackung nicht mehr vorhanden ist, informiert der Mieter oder ein vom Mieter beauftragter und berechtigter Dritter LABFISH vor dem Abholtermin darüber, damit LABFISH kostenpflichtig eine Ersatzverpackung bereitstellen kann. Sofern die Mietsache beim Paketversand beschädigt wird und nicht in der Originalverpackung bzw. der Ersatzverpackung ordnungsgemäß verpackt worden ist, hat der Mieter die Kosten für die Ersatzbeschaffung der Mietsache, beschränkt auf den Wiederbeschaffungswert sowie einen sich daraus ergebenden Schaden, zu ersetzen.
- Der Mieter oder ein vom Mieter beauftragter und berechtigter Dritter ist verpflichtet ein Übergabeprotokoll zu erstellen, in dem bestehende Mängel festgehalten werden. LABFISH überprüft die Mietsache nach Rückgabe auf Vollständigkeit und Mängel. Stellt LABFISH eine unvollständige Rücklieferung oder Mängel an der Mietsache fest, die über den durch vertragsgemäßen Gebrauch entstandenen Verschleiß hinausgehen und der Mieter zu vertreten hat, kann LABFISH die Wiederbeschaffung der fehlenden Teile bzw. die Beseitigung dieser Mängel auf Kosten des Mieters verlangen. Übersteigen die Kosten für die Behebung dieser Mängel den Wiederbeschaffungswert der Mietsache, sind die vom Mieter zu erstattenden Kosten auf den Wiederbeschaffungswert beschränkt; LABFISH stellt dem Mieter vor der Behebung etwaiger Mängel eine Aufstellung der einzelnen Mängel und der geschätzten, für deren Behebung erforderlichen, marktüblichen Aufwendung zur Verfügung. Hält der Mieter die geschätzten Aufwendungen für unangemessen, kann der Mieter auf eigene Kosten eine Kostenschätzung eines alternativen anerkannten deutschen Fachbetriebs oder des Hersteller-Kundendienstes der Mietsache beauftragen. Die zu erstattenden Kosten richten sich nach den nach einer Instandsetzung tatsächlich vom Fachbetrieb bzw. Hersteller in Rechnung gestellten Kosten. Notwendige Sonderreinigungen, z.B. wegen starker Verschmutzung, die aus nicht sachgemäßer Bedienung hervorgeht, gehen zu Lasten des Mieters.
- Bei zu vertretender Unmöglichkeit der Rückgabe der Mietsache, von Zubehörteilen, sonstigen Unterlagen usw. hat der Mieter die Kosten der Ersatzbeschaffung, beschränkt auf den Wiederbeschaffungswert sowie einen sich daraus ergebenden weiteren Schaden, zu ersetzen.
- Eine Fortsetzung des Gebrauchs der Mietsache durch den Mieter gilt nicht als Verlängerung des Vertragsverhältnisses, die Anwendung von § 545 BGB wird ausgeschlossen. Wird die Mietsache nicht termingerecht zurückgegeben, werden dem Mieter für jeden überschrittenen Tag als Grundbetrag 1/30 des für die Mietzeit vereinbarten monatlichen Mietzinses und die durch die Rückgabeverzögerung verursachten Kosten berechnet. Im Übrigen gelten während dieser Zeit die Pflichten des Mieters aus dem Vertragsverhältnis fort.
§ 9 Besondere Bestimmungen für Software
- Wie bei jeder anderen Software führt die Nutzung der Systemsoftware bei einzelnen Mietsachen zur Anerkennung der Lizenzbedingungen des Herstellers.
- Mit Beendigung des Vertrages, gleich aus welchem Rechtsgrund, endet auch die jeweilige Lizenz. Der Mieter ist verpflichtet auf erste Anforderung von LABFISH und je nach Wahl LABFISHs entweder:
- sämtliche Software-Produkte, einschließlich Kopien, vollständiger Dokumentation, Zubehör und Datenträger (auch für Updates, Patches und Erweiterungen) an LABFISH oder einen von LABFISH benannten Dritten zurückzugeben,
oder - sämtliche Software-Produkte und alle etwa angefertigten Kopien zu vernichten
und/oder - LABFISH oder einem vom LABFISH benannten Dritten schriftlich und rechtsverbindlich die Tatsache, dass sich keine Produkte und Kopien mehr bei Mieter befinden bzw. die Vernichtung aller Produkte und Kopien zu bestätigen.
- LABFISH ist berechtigt, den Mietvertrag fristlos zu kündigen und sofort sämtliche Hardware und die Software-Produkte zusammen mit allen Kopien in Besitz zu nehmen, falls der Mieter gegen die Bestimmungen des jeweiligen Software-Lizenzvertrages verstößt.
§ 10 Datenschutz, Vertraulichkeit
- LABFISH ist berechtigt, die Daten des Mieters für die Zwecke des Mietvertrages unter Beachtung der Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes zu speichern und zu verarbeiten.
- LABFISH und der Mieter sind verpflichtet, sämtliche im Zusammenhang mit dem Mietvertrag zugänglichen Informationen und Unterlagen, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder nach sonstigen Umständen eindeutig als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis erkennbar sind, geheim zu halten und sie, soweit nicht zur Erreichung des Vertragszweckes geboten, weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten. Die Vertraulichkeit gilt auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus.
Schlussbestimmungen
- Der Mieter kann wegen eigener Ansprüche gegen Forderungen von LABFISH nur aufrechnen, soweit Ansprüche vom Mieter unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind; Zurückbehaltungsrechte wegen nicht aus dem Mietvertrag bzw. aus den jeweiligen Auftrag herrührender Ansprüche sind ausgeschlossen. Die Übertragung der dem Mieter aus dem jeweiligen Mietvertrag zustehenden Ansprüche und Rechte bedarf der Zustimmung von LABFISH, es sei denn, diese Ansprüche und Rechte werden an ein mit dem Mieter verbundenes Unternehmen, eine Niederlassungen vom Mieter und/oder Prüfzentren für klinische Studien, die im vertraglichen Verhältnis mit dem Mieter stehen, übertragen.
- Die Veräußerung seines Geschäftsbetriebes entbindet den Mieter nicht von seinen Verpflichtungen aus dem Mietvertrag.
- Der Mieter hat auf Verlangen von LABFISH die zur Erfüllung seiner Identifizierungspflicht gemäß § 4 Geldwäschegesetz notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und während der Vertragsdauer sich ergebende Änderungen (z.B. Änderung der Rechtsform, bei einem Vertretungsorgan) schriftlich mitzuteilen.
- Änderungen und Ergänzungen des Mietvertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mündliche Nebenabreden werden nicht getroffen. Änderungen des Mietvertrages haben nur dann Gültigkeit, wenn sie diesem Formerfordernis genügen.
- Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz von LABFISH.
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des deutschen Internationalen Privatrechts.
- Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der restlichen Bestimmungen dieser AGB nicht. Die Parteien verpflichten sich, in einem derartigen Fall in eine neue Regelung einzuwilligen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmungen möglichst nahe kommt und die sie vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit gekannt hätten. Dies gilt auch, wenn in den AGB eine an sich notwendige Regelung unterblieben ist.